Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Anja Mainka und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Niedersachsen in der zurzeit gültigen Fassung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung in Höhe von 75 % der Leistungsempfängerin in Rechnung mit Ausnahme einzelner Kursausfälle.
4. Terminverlegung:
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB) mit Ausnahme einzelner Kursausfälle. Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr 75 Prozent der durch die Absage entgangenen Gebühren in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
5. Erreichbarkeit und Kommunikation
Eine Telefonsprechstunde wird nicht angeboten. Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 05327-8298090 eine telefonische Erreichbarkeit. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
Sofern eine Flatrate als IgeL vereinbart wurde, beantwortet die Hebamme Fragen weiterhin zeitnah per Messenger, SMS oder E-Mail.
Terminverschiebungen und Anmeldungen von Geburten dürfen weiterhin per Messenger, SMS und E-Mail erfolgen.
6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären, soweit sie ihr bekannt sind. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß den Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach dem Hebammenhilfegesetz vom 01.11.2025 in der zurzeit gültigen Fassung . Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Geburtsvorbereitungskurse:
Der Geburtsvorbereitungskurs ist ein geschlossener Kurs für Frauen mit zwei Partnerabenden (Selbstzahlerleistung) mit einem zeitlichen Umfang von 14 Stunden. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden auch kurzfristig zu verlegen oder den Kurs abzusagen aufgrund des Unterschreitens der Teilnehmerzahl.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Kursanmeldung möglich. Die Frist beginnt mit der Zusendung der Anmeldebestätigung.
Möchte die Leistungsempfängerin nach dieser Frist vom Kurs zurücktreten, wird der Betrag von 160€ privat in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Hat der Kurs bereits gestartet, kann nicht mehr gekündigt werden.
Präventionskurse:
Bei Training Postnatal und Powerhouse Pränatal handelt es sich um sogenannte Präventionskurse, die von den gesetzlichen Krankenkassen mit 80-100% bezuschusst werden.
Die Kursgebühr ist nach Anmeldung zu bezahlen. Nach abgeschlossenem Kurs erhält die Teilnehmerin eine Bestätigung über die erfolgte Teilnahme, die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden auch kurzfristig zu verlegen oder den Kurs abzusagen aufgrund des Unterschreitens der Teilnehmerzahl.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Kursanmeldung möglich. Die Frist beginnt mit der Zusendung der Anmeldebestätigung.
Möchte die Leistungsempfängerin nach dieser Frist vom Kurs zurücktreten, wird die volle Kursgebühr in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Hat der Kurs bereits gestartet, kann nicht mehr gekündigt werden.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.